| | | | | | | | Im gemeinen Recht war mit der Ausübung niederer Gewerbe der Verlust des Adels verbunden. Eine letzte Reminiszenz an diese Regel enthielt § 21 des bayerischen Adelsediktes von 1818, wonach “der Gebrauch des Adelstitels durch die Übernahme niederer, bloß in Handarbeit bestehender Lohndienste, durch die Ausübung eines Gewerbes bei offenem Kram und Laden, oder eines eigentlichen Handwerkes” suspendiert wurde. Ratio der Regelung war nach Seydel, daß rein körperliche Arbeit, persönliche Bedienung oder unmittelbarer Verkehr mit dem Publikum der “Würde” des Adels nicht entspreche. Wesentlich war die Art der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Die Suspension galt nur für die Dauer der entsprechenden Tätigkeit und erstreckte sich nicht auf die Kinder, “welche sich nicht im gleichen Fall befinden”. - Max v. Seydel: Bayerisches Staatsrecht. Auf der Grundlage der 2. Auflage neu bearbeitet von Dr. Josef v. Graßmann und Dr. Robert Piloty, Erster Band, Tübingen 1913,187f
- Barbara Stolberg-Rilinger: Handelsgeist und Adelsethos, in: Zeitschrift für historische Forschung 15 (1998)
| |