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Standesherrschaften, freie

Herrschaften, bis Mitte des 18. Jahrhunderts ausschließlich in Schlesien (6) und in der Lausitz (4) gelegen, die ihren - adeligen - Besitzern bestimmte Sonderrechte gegenüber “normalen” Grundherrschaften verschafften:
In Schlesien war damit u.a. eine Kuriatstimme auf den Fürstentagen verbunden, die Edelleute auf ihrem Gebiet waren Vasallen des Freien Standesherren, sie standen direkt unter dem Oberlandeshauptmann und hatten das Recht auf eine eigene Steuerverfassung und auf eigenständige Steuererhebung sowie - mit Bewilligung des Königs von Böhmen - die Erlassung einer eigenständigen Landesordnung. In der Lausitz umfaßte Belehnung mit einer Freien Landesherrschaft “die Hoch- und Niedergerichtsbarkeit über alle Untertanen, inclusive der adligen Herrschaftsvasallen, obrigkeitliche Rechte über Mediatstädte, also das Recht, deren Stadtprivilegien, Stadtverordnungen usw. zu bestätigen und zu erlassen, weiter das Bergwerksregal, das Salzmonopol, das Zollregal, usw.” (Klausa).
Ab Mitte des 18. Jahrhunderts wurden - hauptsächlich von den preußischen Königen -regelmäßig neue Freie Standesherrschaften geschaffen (1904 gab es 26 solcher “neuer” Freier Standesherrschaften), wobei angesichts der zentralistischen Verwaltung des Landes deren Privilegien bald sehr stark eingeschränkt waren. Der Umfang der Privilegierung ergab sich aus dem konkreten Verleihungsakt.

 

  • Georg Michael Klausa: Freie Standesherrschaften, in: Deutsches Adelsblatt Nr. 2/1989, 28ff
  • Kurd v. Strantz: Märkische Schlossgesessene, schlesische Standesherren, in: Der Deutsche Herold, Jg. XLII, Berlin 1911, 141f
  • Graf Egbert Silva-Tarouca: Standesherren, in: Genealogisches Handbuch des Adels Band 8, XX f

 

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