| | | | | | | | Im Heiligen Römischen Reich der Verwalter der königlichen Gewalt bei Tod des Kaisers bis zum Regierungsantritt seines Nachfolgers (außer wenn ein Römischer König als Nachfolger bereits gewählt war), bei Minderjährigkeit und bei Regierungsunfähigkeit des Kaisers wegen langer Krankheit. Die Goldene Bulle bestimmte 1356 den Pfalzgrafen bei Rhein zum Reichsverweser für die Länder des fränkischen Rechts und den Pfalzgrafen (später Herzog) von Sachsen zum Reichsverweser für die Länder des sächsischen Rechts. Die Reichsverweser durften den einfachen Adel, Freiherren- und Grafenstand verleihen (die erste derartige Adelsverleihung erfolgte 1657), nur zur Erhebung in den Fürstenstand waren sie nicht berechtigt. 1745 wurde erstmals ein Hofpfalzgraf mit Nobilitierungsbefugnis von einem Reichsverweser bestellt. In Italien waren die Herzoge von Savoyen Reichsverweser, und zwar auf Grund einer Bestellung des Grafen von Savoyen und all seiner Nachfolger durch Kaiser Karl IV. im Jahre 1356. - Wolfgang Hermkes: Das Reichsvikariat in Deutschland, Karlsruhe 1968
- Heinrich v. Kadich: Über die Standeserhebungen durch die Reichsvicare, in: Jahrbuch Adler 13 (1886), 109f
- Heinrich Triepel: Das Interregnum, Leipzig 1892 .
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