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Indigenat

(Inkolat, Landmannschaft): Die durch Geburt oder förmliche Aufnahme erworbene Zugehörigkeit zum Herren- oder Ritterstand in den österreichischen und böhmischen Ländern.
Mit der Verleihung des Inkolats war Befähigung zur Ausübung bestimmter öffentlich- bzw. privatrechtlicher Rechte verknüpft (Fähigkeit zum Erwerb landtäflicher Güter, zur Teilnahme an den landständischen Versammlungen und zur Bewerbung um Ämter und Würden, die Mitgliedern der Landstände vorbehalten waren). Während sich in den österreichischen Ländern das Inkolat nur auf das konkrete Kronland erstreckte, galt es in den böhmischen Ländern als ständisch qualifizierte Staatsbürgerschaft für alle Länder der Wenzelskrone. Mit dem Ende der alten ständischen Verfassungen im Jahre 1848 verlor das Inkolat weitestgehend seine Bedeutung.

 

  • Christian Ritter d'Elvert: Das Incolat, die Habilitirung zum Lande, die Erbhuldigung und der Intabulations-Zwang in Mähren und Oesterr.-Schlesien, in: Notizenblatt der historisch-statistischen Section der Kais. königl. mährisch-schlesischen Gesellschaft zur Beförderung des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde 1882, 17-18, 29-32, 47-48, 51-55 (nicht weiter fortgesetzt)
  • Arnold Luschin v. Ebengreuth: Inkolat, Indigenat in den altösterreichischen Landen, in: Ernst Mischler/Josef Ulbrich, Österreichisches Staatswörterbuch², 2. Band, Wien 1906, 886ff
  • B. Rieger: Inkolat, Indigenat in Böhmen, in: Ernst Mischler/Josef Ulbrich, Österreichisches Staatswörterbuch², 2. Band, Wien 1906, 897ff

 

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