| Die böhmischen Könige erhoben (für die historischen Länder der böhmischen Krone, also Böhmen, Mähren, Schlesien, Glatz und die Lausitz) seit dem 15. Jahrhundert in den Adelsstand, wobei sich der Adel staatsrechtlich in zwei Korporationen, nämlich den Herrenstand und den Wladyken(Ritter)stand gliederte. Um die Adelsrechte ausüben zu können, war die Aufnahme in eine dieser Korporationen erforderlich, wobei den Ständen ein entscheidendes Mitwirkungsrecht zukam, das erst 1620 im Gefolge der Schlacht am Weißen Berge eliminiert wurde. Erst danach faßten auch die sonst im Reich bekannten Adelsränge (siehe auch Titel) in Böhmen und seinen Nebenländern Fuß und wurden auch regelmäßig verliehen. Böhmen behielt aber sein Privileg, daß im Reich verliehene Adelstitel nicht automatisch Gültigkeit erlangten, sodaß häufig derselbe Titel einer Familie zwei Mal (ein Mal für das Reich, ein Mal für Böhmen) verliehen wurde. - Roman Freiherr v. Prochazka: Begriff und Bedeutung des “böhmischen Adels”, in: Herold, Vierteljahreszeitschrift, Band 5/6 1963/68, 402ff
- Karl Fürst zu Schwarzenberg: Die böhmischen Adelstitel, in: Herold, Vierteljahreszeitschrift, Band 3 1943, 136ff
- Graf Egbert Silva-Tarouca: Böhmischer Fürst - böhmischer Graf, in: Genealogisches Handbuch des Adels Band 10, XXVI ff
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