| | | | Durch die Adoption erlangte das Wahlkind die rechtliche Stellung des Kindes des Annehmenden und damit auch dessen Familiennamen. Der Adel und damit das Recht auf Führen der Adelsbezeichnung wurde damit allerdings nicht auf das Kind übertragen, “da eine private Verfügung über den Adel nicht möglich war” (Rensch). Jede Adelsübertragung - sei es auf einen adeligen oder einen bürgerlichen Adoptierten - bedurfte der ausdrücklichen landesfürstlichen Genehmigung. - Max Rensch: Der adelige Name nach deutschem Recht, Berlin 1931, 62ff
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