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Adelsverzicht

Ein Verzicht auf den Adel war möglich; ausdrückliche gesetzliche Regelungen kannten Bayern und Sachsen, die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit des Adelsverzichtes wurden aber überall gleich gehandhabt:
Es bedurfte dafür einer ausdrücklichen und förmlichen Erklärung des Verzichtenden gegenüber dem Staat, in Österreich zusätzlich der kaiserlichen Genehmigung. Damit war der Adelsverzicht durch konkludente Handlungen ausgeschlossen, hier liegt auch der Unterschied zu dem durch Nichtgebrauch entstehenden
verdunkelten Adel. Die Wirkung des Adelsverzichtes erstreckte sich nicht auf die bereits geborenen (Bayern) bzw. bereits “erzeugten” (Sachsen) Kinder.

 

  • Hasso v. Dewitz: Der Nichtgebrauch des Adels und seine Abgrenzung, Eigendruck 1993, 7ff
  • Dr. Ludwig Hoffmann: Das Recht des Adels und der Fideikommisse in Bayern, München 1896, 57

 

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